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Probleme für Radfahrer

Probleme des Radweges an der Willhelm-Hellge-Straße

Situation

Die Wilhelhelm-Hellge-Straße ist eine der drei langen Straßen, die Schönebeck schnurgerade durchziehen. Sie verläuft von Frohse nach Salzelmen. Der Straßenquerschnitt beträgt beinahe durchgängig ca. 7,50 m Fahrbahnbreite mit links und rechts 1,50 m breiten Radwegen, Grünstreifen und unmittelbar vor den Häusern verlaufenden ca. 1,50 m breiten Gehwegen. Bevor die Radwege eingerichtet wurden, waren sie Parkstreifen, so daß die Fahrbahnbreite problemlos für den Verkehr von Radfahrern und Kfz ausgereicht hätte. "Hätte" deshalb, weil der Gehweg damals durch einen weißen Streifen halbiert und eine Hälfte als für Radfahrer benutzungspflichtig ausgeschildert wurde. Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden die Parkplätze dann auf die Fahrbahn verlegt und der Parkstreifen zum Radweg. Problem dabei: Der mit 1,50 m Breite ohnehin nur in der absoluten Mindestbreite ausgeführte Radweg verläuft damit zu mehr als der Hälfte seiner Breite im Aufklappbereich der Türen der parkenden Kfz. Im Falle einer sich unmittelbar vor dem Fahrrad öffnenden Tür gibt es dort keine Chance auszuweichen.
Radweg im Aufklappbereich von Autotüren
Radweg an der Wilhelm-Hellge-Straße. Neben einer aufgeklappten Tür verbleibt nicht mal eine Radfahrerbreite Platz. Der Radweg ist wegen seiner zu geringen Breite nicht zulassungsfähig.
Radfahrer sind durch die ständige Rechtsprechung verpflichtet, zu parkenden Kfz einen seitlichen Abstand von 1 m zu halten. Ansonsten laufen sie in Gefahr, bei einem Türunfall einen Teil des Schadens selbst tragen zu müssen. Und bei Anlage von Radwegen neben Parkstreifen sind die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, einen zusätzlichen Sicherheitsstreifen von 0,75 m zwischen Parkstreifen und Radweg einzurichten. Obwohl dies nicht der Fall war, war der Radweg bis Mai 2008 benutzungspflichtig, d.h. die Radfahrer waren sogar gezwungen, sich selbst zu gefährden.

Aufhebung der Benutzungspflicht

Radwege müssen nur noch dann benutzt werden, wenn die Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen (Zeichen 237 "Radfahrer", Zeichen 240 "gemeinsamer Fuß- und Radweg", Zeichen 241 "getrennter Fuß- und Radweg") angeordnet ist. In allen anderen Fällen darf der Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Im Zug einer Verkehrsschau der Radwege durch Vertreter der Stadt Schönebeck als Baulastträger, die Polizei, die örtliche, untere und obere Straßenverkehrsbehörde und den ADAC (merkwürdigerweise war kein Vertreter der Radfahrer vertreten, auch der Anlaßgeber der Überprüfung nicht - aber das hat hier schon Tradition) wurde im Mai 2008 die Benutzungspflicht der Radwege der Wilhelm-Hellge-Straße überprüft. Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, daß die angeordnete Benutzungspflicht der Radwege in der Wilhelm-Hellge-Straße ebenso wie in vielen anderen Straßen in Schönebeck nicht regelkonform ist und aufgehoben wird (dies ist inzwischen erfolgt). Weiterhin werde man die positiven Ergebnisse der Verkehrsschau zum Anlaß nehmen, auch in weiteren Teilen Schönebecks und anderen Orten des Salzlandkreises die Benutzungspflicht von Radwegen zu überprüfen.
Mitteilung des Verkehrsministeriums
Mitteilung aus dem sachsen-anhaltischen Verkehrsministerium zur durchgeführten Verkehrsschau
Anlaß der Verkehrsschau war, daß seitens des Bundesverkehrsministeriums nochmals eindeutig klargestellt wurde, daß es seit der 1998er Novelle der StVO keine allgemeine Benutzungspflicht von Radwegen mehr gebe, daß vielmehr die Anordnung einer Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen nur noch den Ausnahmefall darstelle und nur in ausgewählten Fällen erlaubt sei.

Auf halbem Wege stehengeblieben

Am Radweg als solchen wollte man aber anscheinend festhalten. Ohne die Anordnung der Benutzungspflicht ist er nun ein sogenannter "anderer Radweg", also ein Weg, der von Radfahrern benutzt werden darf, aber nicht benutzt werden muß. Durch das Weiterbestehen des Radweges kommt es zu der unbefriedigenden Situation, daß Radfahrer, die dort fahren, dies weiterhin zu dicht neben parkenden Fahrzeugen tun - nun aber auf eigene Verantwortung. Sofern es zu einem Türunfall kommt, wird ihnen damit voraussichtlich in jedem Fall eine Mitschuld drohen (vorher wäre die Straßenverkehrsbehörde daran mitschuldig gewesen). Es kann also schon aus diesem Grund empfohlen werden, die Fahrbahn zu benutzen. Selbstverständlich unter Einhaltung des notwendigen Sicherheitsabstandes von mindestens einem Meter (gemessen zwischen Lenkerende und Pkw). Außerdem wurde an einigen Kreuzungen, an denen der Radweg vor der Kreuzung auf den Gehweg verschwenkt wurde und seitlich versetzt über die Kreuzung geführt wird, vor dem Kreuzungsbereich mit dem Zeichen 239 "Fußgänger" ein Gehweg angeordnet.
Kreuzungsbereich mit Gehweg-Zeichen
An dieser Kreuzung wird aus dem nicht benutzungspflichtigen Radweg ein Gehweg. Unter dem Zeichen "Gehweg" ist übrigens das Symbol des "Bördehamster-Radweges", eines regionalen Radwanderweges, angebracht.
Radfahrer dürfen dort nicht fahren, sonderen müssen entweder absteigen und schieben oder vorher auf die Fahrbahn wechseln. Sofern man sich für letzteres entscheidet, sollte man sich allerdings bewußt sein, daß man das dann aber an einer sehr unpassenden Stelle tut. Und man sollte sich fragen, ob man dann statt des Wechsels zwischen Fahrbahn und Radweg nicht besser gleich auf der Fahrbahn bleibt. Keinesfalls sollte man aber in die dort gestellte Falle tappen und in diesem Bereich auf dem Gehweg fahren. Erstens riskiert man damit ein (mit 5 EUR vergleichsweise niedriges) Verwarngeld, und zweitens die Schuld bei Unfällen im Kreuzungsbereich. Unfälle z.B. mit Rechtsabbiegern sind auf Radwegen übrigens nicht selten. Und diese Gefahr bleibt auf dem Radweg unabhängig davon bestehen, ob der Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht. Die Verkehrsbehörden seien darauf aufmerksam gemacht, daß sie mit der jetzt gewählten Lösung gegen die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung verstoßen. Nach dieser müssen auch nicht benutzungspflichtige Radwege die selben (Sicherheits-)Anforderungen erfüllen wie die benutzungspflichtigen. Der Radweg ist also auch als nicht benutzungspflichtiger Radweg nicht zulässig. Außerdem ist der Verkehrsraum der Fahrbahn durch die parkenden Fahrzeuge eingeschränkt, dennoch hat man in Teilen der Straße die vorherige Mittelmarkierung beibehalten. Das führt dazu, daß dort die fahrenden Fahrzeuge sehr dicht an den parkenden Kfz vorbeifahren. Für Fußgänger, die die Straße queren wollen, führt das Fehlen eines ausreichenden seitlichen Abstandes zu gefährlichen Situationen. Es sind aus den letzten Jahren mindestens zwei Unfälle auf der Wilhelhelm-Hellge-Straße bekannt, bei denen das eine Rolle gespielt haben könnte. Deshalb, und auch wegen der vom Radweg nicht eingehaltenen Anforderungen an die Breitenvorgaben wäre zu empfehlen, den Radweg wieder zu einem Parkstreifen zu machen. So wie das der Verein gegen Radwege (VGR) schon seit Jahren fordert. Zuletzt: was die o.g. Verkehrsschau betrifft, so sollte man wissen und bei deren Beurteilung berücksichtigen, daß das grundsätzliche Entscheidungskriterium für die Anordnung der Benutzungspflicht nicht etwa ist, ob der betreffende Weg die baulichen Anforderungen erfüllt oder nicht, sondern ob nachgewiesen ist, daß der Radweg aus Verkehrssicherheitsgründen zwingend erforderlich ist. Die Aufhebung der Benutzungspflicht geschah demnach auch, weil für die Radwege dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte.

Nachtrag

Unfallmeldung Volksstimme 28.08.2008 Eine Unfallmeldung aus der Volksstimme vom 28.08.2008.
Genau solche, durch die fehlerhafte Anlage des Radweges verursachten Unfälle sollten durch die Aufhebung des Radweges vermieden werden. Durch die alleinige Aufhebung der Benutzungspflicht bei gleichzeitigem Weiterbestehen des Radweges wird Radfahrern jedoch weiterhin suggeriert, dort solle oder könne man sicher fahren. Eine Fehleinschätzung, wie man sieht. Dieser Unfall wäre vermeidbar gewesen.

Impressum

Stand der Bearbeitung: 12.10.2008